Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates, welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben zur Regelung von Fragen der Amtshaftung, die sich aus den Abkommen

über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14. September 1955,

den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)—

Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—

Vils (Grenze) vom 14. September 1955,

die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr vom 14. September 1955,

die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)—

Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)—

Vils (Grenze) vom 14. September 1955,

die Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen vom 28. Oktober 1955

ergeben, folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Abkommen Organe des einen vertragschließenden Staates (Nachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung in dem anderen vertragschließenden Staat (Gebietsstaat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigenschaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden,

welche die Organe des Nachbarstaates im Zusammenhang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder im Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Gebietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt.

(2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung betraut sind.

Artikel 2

(1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit 1. die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat oder eines seiner Organe betrifft;

  1. die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

    und Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden durch Beschädigung von der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT