Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952,

218/1956, 38/1959 und 204/1982 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,

    BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen."

  2. Der bisherige Abs. 2 des § 3 wird als Abs. 3

    bezeichnet.

    Artikel II Das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/

    1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 422/1974 wird wie folgt geändert:

  3. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen."

  4. Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/

    1965" durch das Zitat 㤠2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,

    BGBl. Nr. 80/1965...

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