Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Feber 1982 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe) und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 3. (1) Gegenstand der Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen sowie die familienfremden Arbeitskräfte.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

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