Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 23. November 1967, mit der die Verordnung vom 7. Jänner 1957 über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz neuerlich abgeändert wird

Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 61, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl. Nr. 18, über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz, in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 1963, BGBl. Nr. 8/1964, wird abgeändert wie folgt:

§ 6 hat zu lauten:

„§ 6. (1) Zum Zwecke der Ausstellung des Personalausweises sind der Behörde vorzulegen:

  1. die Urkunden, die zur Feststellung des Namens und der Geburtsdaten der Person,

    für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, erforderlich sind;

  2. die Bescheinigung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung oder der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung)

    oder der Staatsbürgerschaftsnachweis

    (alle: § 4 Abs. 1 der Staatsbürgerschaftsverordnung 1966, BGBl. Nr. 38);

  3. eine Bestätigung über die bei der zuständigen Meldebehörde erfolgte Anmeldung;

  4. zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe ca.

    4'5 X 5'5 cm, Brustbilder, Hochformat),

    welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll,

    erkennen lassen;

  5. im Falle der Eintragung von Vermerken

    über Kinder (§ 3) die zur Feststellung des Namens, des Geburtsdatums und der österreichischen...

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