Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1971, mit der die Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967 geändert wird

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 106/1968, 137/1968 und 222/1969,

wird wie folgt geändert:

Punkt III ist durch folgende Z. 7 zu ergänzen:

„7. a) zur einmaligen Ein- oder Durchreise ein Konsulargebührensatz von S 60•—,

  1. zur mehrmaligen Ein- oder zur mehrmaligen Durchreise...

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