Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. Feber 1983 betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet:

Verwendung im Ausland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls,

der Direktor der Diplomatischen Akademie und — sofern die in der Folge Genannten Beamte der Dienstklasse VIII sind — der Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 sowie der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision)

haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter"

zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" zu führen.

§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3 nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen III,

IV und V die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär",

in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat", in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen.

(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung „Attache"

zu führen.

Verwendung bei den

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,

im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde angeführten Verwendungsbezeichnungen

„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter",

„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister", „Geschäftsträger", „Generalkonsul"

oder „Konsul" zu führen.

§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde...

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