Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz - EU-InfoG)

113. Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz ? EU-InfoG) Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.

(2) Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe

1. des § 10,
2. des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
3. der Geschäftsordnung des Bundesrates
eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.

(3) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

Europäische Dokumente

§ 2. (1) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.

(2) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als ?Restreint UE/EU Restricted? eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.

(3) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2.

(4) Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 3.

Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

§ 3. Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

1. Vorausinformationen gemäß § 5,
2. schriftliche Informationen gemäß § 6,
3. die Jahresvorschau gemäß § 7,
4. Unterrichtungen
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