Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 7. Juni 1973, mit der die Verordnung über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967 geändert wird

Auf Grund des § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967, BGBl. Nr. 380, wird im Einvernehmen,

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung vom 9. Jänner 1968, BGBl.

Nr. 40, über die Angleichung von Konsulargebührensätzen gemäß § 9 des Konsulargebührengesetzes 1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 106/1968, 137/1968, 222/

1969 und 481/1971 wird wie folgt geändert:

  1. Punkt III Z. 4 hat zu lauten:

    „a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 80'—,

    1. zur zweimaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 130'—,

    2. zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 310'—,

    im Verhältnis zur ungarischen Volksrepublik."

  2. Punkt III ist durch folgende Z. 8, 9 und 10

    zu ergänzen:

    „8. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 200'—,

    1. zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 300'—,

    im Verhältnis zu Libyen;

  3. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 80'—,

    1. zur mehrmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 160'—,

    im Verhältnis zu Malaysia;

  4. a) zur einmaligen Einreise ein Konsulargebührensatz von S 70'—,

    1. ...

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