Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

    § 1.  Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes

    (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die 1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und 2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.

    Notifikation, Ãœbersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen

    § 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende

    Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen.

    (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist,

    in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

  2. ABSCHNITT ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich

    § 3. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (§ 136 BDG 1979) anzuwenden.

  3. Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

    § 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

  4. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:

    1. der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,

    2. dessen Stellvertreter,

    3. die Leiter von Sektionen,

    4. der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,

    5. der Leiter des Generalinspektorates,

    6. der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und g) der Leiter der Abteilung „Protokoll“;

  5. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:

    1. die Stellvertreter von Sektionsleitern und b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.

    Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

    § 5. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen:

  6. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:

    1. die Gruppenleiter, auf die § 4 nicht anzuwenden ist,

    2. die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die § 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist,

    3. der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und d) die Stellvertreter der im § 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die § 4 Z 2 nicht anzuwenden ist;

  7. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 dieser Verwendungsgruppe gebührt:

    1. die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten,

    auf die die §§ 4 und 27 nicht anzuwenden sind.

    Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“

    § 6. Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

    Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“

    § 7. Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

    Verwendungsbezeichnung „Attaché“

    § 8. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

  8. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“

    § 9. Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie 1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrément-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder 2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt sind.

    Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“

    § 10. Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.

    Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“

    § 11. Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die 1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder 2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft betraut worden sind.

    Verwendungsbezeichnung „Gerent“

    § 12. Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.

    Verwendungsbezeichnung „Direktor“

    § 13. (1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989

    in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden sind.

    (2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kulturinstituts in . . . . .)“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils...

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