Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung  von   § 185  der  Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.

Artikel II Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10

  1. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT