Bundesgesetz vom 14. Jänner 1971, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 13. November 1968,

BGBl. Nr. 396, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

    (Gegenwert) der Haftung 1•2 Milliarden Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

    b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

    (Gegenwert) von 400 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

    c) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

    d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

    Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

    1969) beträgt:

    e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,

    Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

    der Bundesrepublik Deutschland,

    Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

    Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

    f) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-

    Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."

  2. Dem § 1 sind als dritter und vierter Absatz folgende Bestimmungen anzufügen:

    „(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

    1. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

    Begebungsprovisionen, Werbe-

    und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

    (4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die...

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