Bundesgesetz vom 31. Mai 1972 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen der ?Intercontainer" ? Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der „Intercontainer" —

Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-

Verkehr mit Sitz in Brüssel im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen namens des Bundes die dessen Anteil an der Gesellschaft entsprechende Haftung als Bürge und Zahler gemäß

§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu übernehmen. Die Aufnahme solcher Anleihen hat zur Erfüllung der ihr durch die Gründerstatuten

übertragenen Aufgaben der Koordinierung und Entwicklung des Verkehrs mit Transcontainern aller Art auf den europäischen Eisenbahnen zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 75 Millionen belgische Francs einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

  1. die Laufzeit der Anleihe 15 Jahre nicht

    übersteigt;

  2. die prozentuelle Gesamtbelastung der Anleihe in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 276/1969) beträgt:

  3. die prozentuelle Gesamtbelastung der Anleihe in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

    der Bundesrepublik Deutschland,

    Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

    Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.

    (3) Zur...

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