RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet: ?Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs?. Es wurde Einvernehmen unter den Beteiligten erzielt, dass jede Seite in innerstaatlichen Dokumenten die Bezeichnung ?Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs? verwenden kann.

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Römisches Statut des Internationalen Â

Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, dessen Artikel 27 und 89 Absätze 1 und 3 Â

verfassungsändernd sind, wird genehmigt. Â

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte des Â

Statuts in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen,

dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Â

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(Ãœbersetzung)Â Â

Präambel Â

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES STATUTS – Â

IM BEWUSSTSEIN, dass alle Völker durch gemeinsame Bande verbunden sind und ihre Kulturen Â

ein gemeinsames Erbe bilden, und besorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstört Â

werden kann, Â

EINGEDENK DESSEN, dass in diesem Jahrhundert Millionen von Kindern, Frauen und Männern Â

Opfer unvorstellbarer Gräueltaten geworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst erschüttern, Â

IN DER ERKENNTNIS, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, die Sicherheit und das Â

Wohl der Welt bedrohen, Â

BEKRÄFTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Â

Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen Â

auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden Â

muss, Â

ENTSCHLOSSEN, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Â

Verbrechen beizutragen, Â

DARAN ERINNERND, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die Â

für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben, Â

IN BEKRÄFTIGUNG der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und Â

insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die Â

politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen Â

unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben, Â

in diesem Zusammenhang NACHDRÃœCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass dieses Statut nicht Â

so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die inneren Â

Angelegenheiten eines Staates einzugreifen, Â

IM FESTEN WILLEN, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen Â

willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Â

Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, Â

welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, Â

NACHDRÃœCKLICH DARAUF HINWEISEND, dass der aufgrund dieses Statuts errichtete Â

Internationale Strafgerichtshof die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt, Â

ENTSCHLOSSEN, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft Â

zu gewährleisten – Â

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:Â Â

TEIL 1Â Â

ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFSÂ Â

Artikel 1Â Â

Der Gerichtshof Â

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof („Gerichtshof“) errichtet. Der Gerichtshof ist eine Â

ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut Â

genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Â

Strafgerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durch dieses Statut Â

geregelt. Â

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Artikel 2Â Â

Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen Â

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Â

Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, Â

mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Â

Artikel 3Â Â

Sitz des Gerichtshofs Â

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden („Gaststaat“). Â

(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Â

Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu Â

schließen ist. Â

(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statut vorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er Â

dies für wünschenswert hält. Â

Artikel 4Â Â

Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs Â

(1) Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Â

Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele Â

erforderlich ist. Â

(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben und Befugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Â

Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderen Ãœbereinkunft im Â

Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staates wahrnehmen. Â

TEIL 2Â Â

GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT Â

Artikel 5Â Â

Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen Â

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die Â

internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Â

Ãœbereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:Â Â

  a) das Verbrechen des Völkermords; Â

  b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Â

c) Kriegsverbrechen;Â Â

  d) das Verbrechen der Aggression. Â

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Â

Ãœbereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Â

Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Â

Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Â

Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 vereinbar sein. Â

Artikel 6Â Â

Völkermord Â

Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Völkermord“ jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht Â

begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise Â

zu zerstören: Â

  a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; Â

  b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; Â

   Â

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  c) vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Â

Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; Â

  d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet Â

sind;Â Â

  e) gewaltsame Ãœberführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Â

Artikel 7Â Â

Verbrechen gegen die Menschlichkeit Â

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Â

Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Â

Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: Â

a) vorsätzliche Tötung; Â

b) Ausrottung;Â Â

c) Versklavung;Â Â

  d) Vertreibung oder zwangsweise Ãœberführung der Bevölkerung; Â

  e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Â

Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts; Â

f) Folter;Â Â

  g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Â

Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;Â Â

  h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, Â

nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne Â

des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Â

Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Â

Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;Â Â

  i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen; Â

  j) das Verbrechen der Apartheid; Â

  k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine Â

schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Â

Gesundheit verursacht werden. Â

(2) Im Sinne des Absatzes 1Â Â

  a) bedeutet „Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Â

Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Â

Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen Â

solchen Angriff zum Ziel hat;Â Â

  b) umfasst „Ausrottung“ die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen – unter anderem Â

das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten – mit dem Ziel die Â

Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen; Â

  c) bedeutet „Versklavung“ die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Â

Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Â

Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;Â Â

  d) bedeutet „Vertreibung oder zwangsweise Ãœberführung der Bevölkerung“ die erzwungene, Â

völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder Â

andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten; Â

  e) bedeutet „Folter“, dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten Â

befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden Â

zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht...

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