Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 7. Dezember 1957 über die Annahme des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung durch weitere Staaten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und das Abkommen

über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949,

durch Unterzeichnung und durch Hinterlegung der in Art. XX Abs. 2 lit. a beziehungsweise in Art. XI Abs. 2 lit. a vorgesehenen Urkunden angenommen:

Polen ist mit Wirkung vom 14. März 1950

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