Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1996

(Ãœbersetzung)

ANPASSUNGEN IM HINBLICK AUF STOFFE IN ANHANG A Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschließt gemäß dem in Artikel 2 Absatz 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anhang A zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:

Artikel 5 Absatz 3

Die folgenden Worte werden am Ende von Absatz 3a Artikel 5 des Protokolls eingefügt:

was den Verbrauch anbelangt Der folgende Unterabsatz wird dem Absatz 3 Artikel 5 des Protokolls angefügt:

c) Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmaßnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist.

ANPASSUNGEN IM HINBLICK AUF STOFFE IN ANHANG B Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschließt gemäß dem in Artikel 2 Absatz 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Artikel 6

des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen in Hinblick auf die Produktion der in Anhang B zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffe:

Artikel 5 Absatz 3

Die folgenden Worte werden am Ende von Absatz 3b Artikel 5 des Protokolls eingefügt:

was den Verbrauch anbelangt Der folgende Unterabsatz wird dem Absatz 3 Artikel 5 des Protokolls angefügt:

d) Für geregelte Stoffe unter A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmaßnahmen, wenn dieser Wert geringer ist.

ANPASSUNGEN UND REDUKTIONEN IN HINBLICK AUF DEN STOFF IN ANHANG E Die neunte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls beschließt gemäß dem in Artikel 2 Absatz 9 des Montrealer Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten Bewertung die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen in Hinblick auf die Produktion und den Verbrauch des in Anhang E zum Protokoll aufgeführten geregelten Stoffes:

  1. Artikel 2H...

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