ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFES

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1.   Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DIE REPUBLIK ISLAND,

    DAS FÃœRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

    DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, nachstehend „das EWR-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993, nachstehend „das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

    IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Überwachungs- und   Gerichtshof-Abkommens   festgelegt   werden muß;

    IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

    IN ANBETRACHT der Notwendigkeit mehrerer Anpassungen des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

    HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

    Artikel 1

  2. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik   Finnland,   der   Republik   Island,   dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

  3.    Für das  Fürstentum Â...

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