ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1.   Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und 2.  im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten  und  im  Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DIE REPUBLIK ISLAND,

    DAS FÃœRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

    DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    IN  ANBETRACHT   der  Tatsache,   daß   das Abkommen  über den  Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, nachstehend „das EWR-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993, nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

    IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;

    IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

    IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

    HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

    Artikel 1

  2.    Das  Abkommen  betreffend   den   Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft   tritt,   und   zwar   zwischen   der   Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island,   dem   Königreich   Norwegen   und  Â...

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