ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  Der  Abschluß   des   nachstehenden   Staatsvertrages   samt  Anhang,   Schlußakte,   Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen wird genehmigt.

2.  Gemäß Artikel 49 Absatz 2  B-VG ist die Kundmachung des  Staatsvertrages  samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Anhang des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und sind alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÃœRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, nachstehend „das EWR-Abkommen" genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet.

Nach Artikel 129 Absatz 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es hat sich herausgestellt, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren.

Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen.

Es muß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden.

Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann.

Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig.

Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen.

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses    Protokolls   zwischen   der   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,   der   Europäischen   Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2)  Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

— beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

— die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Artikel 2

(1)  Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens  auf „DIE  SCHWEIZERISCHE  EIDGENOSSENSCHAFT" als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„,EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,"

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

Artikel 3

In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte „Protokollen 41, 43 und 44" durch die Worte „Protokollen 41 und 43" ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die Worte „des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft" durch die Worte „des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden" ersetzt.

Artikel 5

Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat."

Artikel 6

Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind."

Artikel 7

In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen werden die Worte „Artikel 129 Absatz 3" durch die Worte „dem Zeitpunkt des Inkrafttretens" ersetzt.

Artikel 8

In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz" und „schweizerische" durch die Worte „Schweden" bzw. „schwedische" ersetzt.

Artikel 9

In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz)

—  wird im Titel das Wort „Schweiz" gestrichen;

—  werden in den Absatz 1 die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz" durch die Worte   „kann    Liechtenstein"   ersetzt;   in Absatz 2 werden die Worte „oder in der Schweiz" gestrichen.

Artikel 10

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:

„PROTOKOLL 6

ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren."

Artikel 11

In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte „schweizerische und" gestrichen.

Artikel 12

In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

—  werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1  die Worte    „Liechtenstein    und    die    Schweiz dürfen" durch die Worte „Liechtenstein darf" ersetzt;   in   Absatz 2   werden   die   Worte „können   Liechtenstein   und   die   Schweiz" durch die Worte „kann Liechtenstein" und die Worte  „ihrer Agrarpolitik"  durch  die Worte „seiner Agrarpolitik" ersetzt;

—  werden in Anlage 3 die Worte "-Abkommen zwischen  der  Europäischen  Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986." gestrichen.

Artikel 13

In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

—  werden im Titel die Worte „Schweiz und" und in Artikel 11  die Worte „der Schweiz bzw." gestrichen;

—  werden   in   Artikel 8   Absatz 1   die   Worte „führen die Schweiz und" durch das Wort „führt" und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen" durch   die   Worte   „Liechtenstein   ergreift" ersetzt;

—  werden die Artikel 2 bis 4 und der Artikel 9 Absatz 1 gestrichen.

Artikel 14

In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

—  werden im Titel die Worte „Schweiz und" gestrichen;

—  werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und" und „der Schweiz bzw." gestrichen;

—  werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen   bzw."    und    „der    Schweiz   bzw." gestrichen;

—  werden   in  Artikel 3   Eingangssatz   und   in Buchstabe  a erster Unterabsatz die Worte „der Schweiz bzw.", in Buchstabe a zweiter Unterabsatz die Worte „schweizerische bzw." und in Buchstabe c die Worte „im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechten-

Steins" gestrichen;

—  wird Artikel 4 gestrichen.

Artikel 15

Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens treten am 1. Jänner 1994 in Kraft:

—  Artikel 81 Buchstaben a, b, d, e und f ;

—  Artikel 82;

—  Protokoll 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2;

—  Protokoll 31 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 und

—  Protokoll 32.

Artikel 16

In Protokoll 38...

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