ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÃœRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993,    nachstehend    „das    EWR-Abkommen"

genannt, am 2. Mai  1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 915/1993, nachstehend „das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß" genannt, am 20. Mai  1992 in Reykjavik unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

Artikel 1

  1.   Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft   tritt,   und   zwar   zwischen   der   Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island,   dem   Königreich   Norwegen   und   dem Königreich Schweden.

  2. Für Liechtenstein tritt das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt.

    Artikel 2

    Das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß wird gemäß den Artikeln 3 bis 5 dieses Protokolls angepaßt.

    Artikel 3

    Artikel 1 Absatz 1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT