Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Veräußerung bundeseigener Anteile an der Kärntner Heimstätte, gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

bundeseigene Anteile am Stammkapital der Kärntner Heimstätte, gemeinnützige Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Klagenfurt, im Nennwert von S 3,000.000'— um einen Preis von S 4,650.000'— zu verkaufen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der...

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