Bundesgesetz, mit dem das Privatbahnunterstützungsgesetz 1988 geändert und der Anwendungsbereich zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 festgelegt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Privatbahnunterstützungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 606, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge für Ausgaben für die Einbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, zur Vergütung von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957), die von einem nicht zur Gänze im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen betrieben werden — im folgenden Unternehmen genannt —, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden."

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedingung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, bei den Unternehmen die Erbringung von Verkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.

    (2) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

    (3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat in dem alljährlich dem Nationalrat gemäß § 3 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 vorzulegenden Bericht auch über die von ihm bei den Unternehmen bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen zu berichten."

  3. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Den Unternehmen ist das für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur der österreichischen Bundesbahnen im Bereich der Anschluß- und Übergangsbahnhöfe zu leistende Benützungsentgelt vom Bund insoweit zu erstatten, als...

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