Verordnung der Bundesminister für Justiz, für Finanzen und für Inneres, mit der die Verordnung über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16a Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1972 wird verordnet:

Die Verordnung der •Bundesminister für Justiz, für Finanzen und für Inneres über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden, BGBl. Nr. 145/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 463/1986 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

    „§ 3a. (1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).

    (2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."

  2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger...

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