Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen,

Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind,

werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. Fachliches Anstellungserfordernis ist:

  1. Für Kindergärtnerinnen:

    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;

  2. für Sonderkindergärtnerinnen:

    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen;

  3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

    1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher; oder b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen;

    oder c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs-

    oder Lehramtsprüfung;

  4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:

    1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

    § 2. Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse — vor allem für Leiter

    — vorzuschreiben.

    § 3. Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt,

    kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis,

    das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  5. Für die Verwendung an Kindergärten:

    hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;

  6. Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT