Bundesgesetz vom 3. Juli 1973, mit dem das Apothekengesetz geändert wird (Apothekengesetznovelle 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 18. Dezember 1906 betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/

1907, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 68/1955, 2/1957, 86/1960, 56/

1965 und 348/1970 wird wie folgt geändert:

  1. Im Abs. 5 des § 7 a sind nach den Worten

    „der Leiter der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen," die Worte

    „der Leiter des in Abs. 2 genannten Laboratoriums,"

    einzufügen.

  2. In Abs. 6 des § 7 a ist das Wort „drei" durch das Wort „fünf" zu ersetzen.

  3. Die Abs. 2 bis 5 des § 8 haben zu lauten:

    „(2) Für die Versehung eines Nachtdienstes während der Sperrzeiten ist in Orten mit mehreren

    öffentlichen Apotheken von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Reihenfolge festzusetzen,

    wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken,

    die gleichzeitig Nachtdienst zu versehen haben,

    dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Nachtdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.

    (3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein angestellter Apotheker auch außerhalb der gemäß

    1. 1 festgesetzten Betriebszeiten zur Verabfolgung von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein oder dafür sorgen, daß den

    Ärzten des Standortes in solchen Fällen die erforderlichen gebrauchsfertigen Arzneimittel zugänglich sind.

    (4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die in den einzelnen Bundesländern wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis zwölf Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Nachtdienst versehen. Von der Bezirksverwaltungsbehörde kann an Stelle des Offenhaltens die Dienstbereitschaft bewilligt werden, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach zwölf Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann ihnen auch ein Offenhalten bis längstens achtzehn Uhr von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten...

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