Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden gemäß Art. 14 a Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

  1. die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten;

  2. die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen,

    sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

    Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

    § 2. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:

  3. Landwirtschaft;

  4. in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

  5. Ländliche Hauswirtschaft;

  6. Gartenbau;

  7. Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft;

  8. Obstbau einschließlich Obstbaumpflege;

  9. Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

  10. Fischereiwirtschaft;

  11. Geflügelwirtschaft;

  12. Bienenwirtschaft;

  13. Forstwirtschaft.

    (2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.

    § 3. (1) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist — unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 — mindestens mit 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen. Bei derartigen Fachschulen zur Ausbildung für die Führung eines Haushaltes, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindest-Unterrichtsausmaß

    für ein Schuljahr festzusetzen.

    (2) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.

    (3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß

    in den...

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