Bundesgesetz vom 18. April 1985 über die Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundespräsident verleiht an österreichische Staatsbürger, welche die Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae") gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1960 und BGBl. Nr. 405/

1968 in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1952

erfüllt haben, einen Ehrenring.

§ 2. Die Siegelplatte dieses Ehrenringes hat das Bundeswappen sowie die Worte „sub auspiciis Praesidentis" zu enthalten.

§ 3. (1) Anträge auf Verleihung des Ehrenringes sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzubringen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten der zuständigen akademischen Behörde darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

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