Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Syrien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden langjährigen und traditionellen Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und zu verstärken,

– im Bestreben die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit schafft,

– im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien

überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

– Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;

– Landwirtschaft und Agrartechnik;

– Wasserwirtschaft;

– Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;

– chemische und petrochemische Industrie;

– elektrische Geräte und Haushaltstechnik;

– elektronische und elektrotechnische Industrie;

– Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;

– Industrieausrüstung und -zulieferungen;

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;

– Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen:

–...

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