Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Notstandshilfeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/ 1992, wird verordnet:

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 429/1990, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) wird wie folgt geändert:

Dem § 6 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden sechs Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Ände-

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