Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1983, mit der die Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld geändert wird

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 11/1979, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Z 12 hat zu lauten:

    „12. ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw.

    ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;".

  2. Die bisherige Z 12 des § 1 ist als Z 13 zu...

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