Bundesgesetz vom 20. Mai 1952 über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz ? Verkehrs-ArblG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion.

§ 1. Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Dienstnehmer (Lehrlinge) obliegt dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Verkehrs-Arbeitsinspektorat:

bei den seiner Aufsicht unterstehenden Eisenbahnen

(Seilbahnen, Straßenbahnen) und deren Kraftfahrbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe,

Hilfsbetriebe und Regiebauten,

bei der Post- und Telegraphenverwaltung und deren Kraftfahrbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe, Hilfsbetriebe und Regiebauten,

bei der Binnenschiffahrt auf allen Schiffen,

schwimmenden Anlagen und Geräten sowie bei den binnenschiffahrtseigenen Anlagen, Einrichtungen und Hilfsbetrieben, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken von Binnenschifffahrtsunternehmungen dienen, und zwar auch dann, wenn sie sich ganz oder teilweise an Land befinden, einschließlich der Regiebauten, ausgenommen jedoch Werften, die nicht nur einer Schiffahrtsunternehmung dienen,

ferner auf Luftfahrzeugen und bei den Zwecken der Luftfahrt dienenden Betrieben einschließlich der Hilfsbetriebe, insoweit die Dienstnehmer dieser Betriebe bei Ausübung ihrer Tätigkeit den auf Luftfahrtgeländen auftretenden eigentümlichen Gefahren unmittelbar ausgesetzt sind, ferner bei den der Luftfahrt dienenden Kraftfahrbetrieben und deren Hilfsbetrieben sowie bei Regiebauten auf Luftfahrtgeländen.

§ 2. Auf die Dienststellen der Hoheitsverwaltung finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

Allgemeines.

§ 3. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seines Wirkungskreises durch seine Organe (Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:

  1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer;

  2. die Verwendung der Dienstnehmer, die Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Nachtruhe

    (Nachtarbeit), die Sonn- und Feiertagsruhe und den, Urlaub;

  3. die Verwendung von jugendlichen und weiblichen Dienstnehmern;

  4. die Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Dienstnehmer;

  5. die Gehalts- und Lohnzahlung, die Arbeitsordnungen und Kollektivverträge.

    (2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern zu unterstützen. Sie haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung im Betriebe zu belehren.

    (3) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung zwischen den Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer das Vertrauen beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im Betriebe zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen. Sie haben sich bei ihrer Tätigkeit der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Betriebsvertretungen zu bedienen. Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.

    (4) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei Durchführung seiner Aufgaben auf ständige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

    § 4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf mit Aufgaben, die seinem Wirkungskreis fremd sind,

    nicht betraut werden.

    Besichtigung von Anlagen.

    § 5. (1): Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sind befugt, die Betriebsräume, Betriebsstätten und Aufenthaltsräume der Dienstnehmer sowie die vom Betriebsinhaber den Bediensteten beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

    (2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben sich dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle)

    gegenüber auf Verlangen durch einen vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

    (3) Dem Leiter des Betriebes (der Dienststelle)

    steht es...

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