Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 3 lit. g lautet:

    „g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt,

    welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;“.

  2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“

  3. § 16 Abs. 1 lit. d und e lauten:

    „d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl.

    Nr. 337/1914, gebührt,

    e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,“.

  4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2

    KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.“

  5. Im § 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Abs. 1 und 2“.

  6. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

    „Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

    § 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

    (2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

    (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß

    das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2

    ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

    (4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.“

  7. Der letzte Absatz des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

  8. Dem § 33 wird folgender Abs. 5...

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