Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 638/1982 (Art. I), wird wie folgt geändert:

  1. Im Abschnitt IV nach der Ãœberschrift

    „Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen"

    sind die folgenden §§ 18 a und 18 b samt Überschrift einzufügen:

    „Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen Betreuungseinrichtungen

    § 18 a. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen,

    die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen,

    Beihilfen gewährt werden.

    (2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften)

    und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1

    umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht,

    gewährt werden.

    § 18 b. (1) Beihilfen gemäß § 18 a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.

    (2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18 a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:

  2. Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.

  3. Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.

  4. Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.

  5. Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.

    (3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden."

  6. § 19 Abs. 1 lit. j hat zu lauten:

    „j) die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,"

  7. § 19 Abs. 1 lit. 1 hat zu lauten:

    „1) die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern."

    3 a. Dem § 19 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet."

  8. § 20 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden."

  9. § 21 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen,

    können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden."

  10. § 23 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Auf Beihilfen gemäß §§ 18 a, 18 b, 19, 20, 21

    und 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch."

  11. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß

    §§ 18 a, 18 b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen."

  12. § 24 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

    „Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 500000 S oder handelt es sich um die Förderung einer Einrichtung gemäß §§ 18 a und 18 b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik."

  13. Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden."

  14. Im § 28 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende lit. c einzufügen:

    „c) zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben,

    welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen,

    welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,

    unter der Voraussetzung, daß für diesen Personenkreis keine anderen zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bis zur Höhe des entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden."

  15. § 28 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

    „Für die Errechnung des Aufwandes nach lit. a und b gilt Abs. 3 sinngemäß."

    11 a. Dem letzten Satz des § 28 Abs. 4 ist als weiterer Satz anzufügen:

    „Im Falle der lit. c soll bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses auf den Aufwand, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, sowie auf die regionale...

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