Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz ? AMSG)

Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis I TEIL Organisation 1. HAUPTSTÃœCK Allgemeines

§ 1 Arbeitsmarktservice

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3 Organe 2. HAUPTSTÜCK Bundesorganisation 1. Abschnitt Aufgabenbereich

§ 4

  1. Abschnitt Verwaltungsrat

    § 5 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

    § 6 Aufgaben

    § 7 Verfahren 3. Abschnitt Vorstand

    § 8      Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 9      Aufgaben 4. Abschnitt Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

    § 10    Bundesgeschäftsstelle

    § 11    Einrichtungen der Bundesorganisation 3. HAUPTSTÜCK Landesorganisationen 1. Abschnitt Aufgabenbereich

    § 12

  2. Abschnitt Landesdirektorium

    § 13    Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 14    Aufgaben und Verfahren 3. Abschnitt Landesgeschäftsführer

    § 15    Bestellung § 16    Aufgaben 4. Abschnitt Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

    § 17    Landesgeschäftsstelle

    § 18    Einrichtungen der Landesorganisationen 4. HAUPTSTÜCK Regionale Organisationen 1. Abschnitt Einrichtungen und Aufgabenbereich

    § 19

  3. Abschnitt Regionalbeirat

    § 20    Zusammensetzung und Mitgliedschaft § 21    Aufgaben und Verfahren 3. Abschnitt Leiter der regionalen Geschäftsstelle

    § 22

  4. Abschnitt Regionale Geschäftsstelle

    § 23

  5. HAUPTSTÃœCK Gemeinsame Vorschriften

    § 24 Behördliche Aufgaben

    § 25 Datenverarbeitung

    § 26 Rechtshilfe

    § 27 Verschwiegenheitspflicht

    § 28 Geschäftsordnung 2. TEIL Aufgaben 1.  HAUPTSTÜCK Allgemeines

    § 29 Ziel und Aufgabenerfüllung

    § 30 Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung

    § 31 Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung 2. HAUPTSTÜCK Dienstleistungen

    § 32

  6. HAUPTSTÃœCK Finanzielle Leistungen 1. Abschnitt Allgemeines

    § 33    Arten der finanziellen Leistungen § 34    Beihilfen 2. Abschnitt Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

    § 35    Zweck und Leistungsumfang

    § 36    Krankenversicherung § 37    Pfändbarkeit 3. Abschnitt Rückforderung

    § 38

  7. HAUPTSTÜCK Verhältnis zu anderen Gesetzen

    § 39

  8. TEIL Längerfristiger Plan

    § 40

  9. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

    § 41 Eigener Wirkungsbereich

    § 42 Übertragener Wirkungsbereich

    § 43 Präliminarien

    § 44 Provisorium

    § 45 Jahresabschluß und Geschäftsbericht

    § 46 Rechnungsabschluß

    § 47 Besondere Finanzvorschriften

    § 48 Kreditaufnahmen

    § 49 Sonderbewertungsrechte

    § 50 Arbeitsmarktrücklage

    § 51 Auflösung der Rücklage

    § 52 Strafeinnahmen 5. TEIL Personal

    § 53    Personalaufnahme

    § 54 Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse

    § 55 Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen

    § 56 Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften

    § 57    Personalausbildung 6. TEIL Aufsicht 1 HAUPTSTÜCK Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales

    § 58    Aufgaben im behördlichen Verfahren § 59    Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich 2. HAUPTSTÜCK Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

    § 60

    7 TEIL Sonderbestimmungen

    § 61    Befreiung von Gebühren und Abgaben 8. TEIL Übergangsbestimmungen 1. HAUPTSTÜCK

    Ãœbergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice

    § 62

  10. HAUPTSTÃœCK Arbeitnehmer-Ãœbergangsregelungen

    § 63    Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes

    § 64    Übergang der Bediensteten

    § 65    Besondere    Gleichstellungsregelungen    mit Bundesbediensteten § 66    Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

    § 67    Forderungsübergang § 68    Personalvertretung § 69    Ämter des Arbeitsmarktservice § 70    Mitwirkung des Bundesrechenamtes 3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen

    § 71    Organisatorische Übergangsbestimmungen § 72    Verwaltungsverfahren

    § 73    Haushaltsrechtliche    Übergangsbestimmungen § 74    Aufgabenübergang 4. HAUPTSTÜCK Erstmalige Maßnahmen

    § 75

  11. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten

    § 76 Verweisungen

    § 77 Vollziehung

    § 78 Inkrafttreten 1. TEIL Organisation 1. HAUPTSTÜCK Allgemeines Arbeitsmarktservice

    § 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice" Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen   des   öffentlichen   Rechts  mit  eigener Rechtspersönlichkeit.

    (2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

    (3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich"

    (4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

    (5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung ,,Arbeitsmarktservice" unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Organe

    § 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind 1. der Verwaltungsrat,

  12. der Vorstand.

    (2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind 1. das Landesdirektorium,

  13. der Landesgeschäftsführer.

    (3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind 1. der Regionalbeirat,

  14. der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

  15. HAUPTSTÃœCK Bundesorganisation 1. ABSCHNITT Aufgabenbereich

    § 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.

    (2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für 1. die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,

  16. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,

  17. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,

  18. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,

  19. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,

    1. eine einheitliche technische Ausstattung, c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,

    2. Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,

  20. die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und 7   die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben

    (3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.

  21. ABSCHNITT Verwaltungsrat Zusammensetzung und Mitgliedschaft

    § 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

    (2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.

    (3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.

    (4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.

    (5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des...

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