Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Höheren Dienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs-

und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:

  1. Ausbildungslehrgang,

  2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

    (2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungszielle)

    werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt.

    Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildunngsnachweis zu bestätigen.

    § 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

    (2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesiministerium für soziale Verwaltung einzurichten;

    aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

    (3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen,

    wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

    (4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang in den gemäß Abs. 1 Z. 3, 4 und 6 für sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten, obliegen den Vortragenden) dieser Gegenstände.

    (5) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

    § 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

  3. durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete;

    die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise — insbesondere bei zu wenigen Kandidaten —

    einzeln;

    ferner 2. durch mindestens achtmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch dem unmittellbar Vorgesetzten zu betreuen ist.

    § 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe...

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