Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder . deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften

über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.

Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.

§ 2. (1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.

(2) Die...

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