Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964 zur Durchführung der Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 lit. b) ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (2. EFTA-Durchführungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Sofern auf die nachstehend angeführten Waren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960 (EFTA-

Übereinkommen), in der geltenden Fassung, oder des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961 (FINEFTA-Übereinkommen),

in der geltenden Fassung, die Zollbehandlung der Zone Anwendung findet, unterliegen diese folgenden Zollsätzen:

§ 2. Ab dem Tage nach der Kundmachung von Beschlüssen des Rates der EFTA beziehungsweise des Gemeinsamen Rates der FINEFTA im Bundesgesetzblatt,

durch die Österreich ermächtigt wird, auf Schokolade einen höheren Zollsatz anzuwenden als jenen, der im § 1 festgelegt ist,

kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung im Rahmen der durch die genannten Beschlüsse gegebenen Ermächtigung für Schokolade der ZTNr. 18.06 einen höheren Zollsatz als im...

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