Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 12. August 1966, womit die Österreichische Arzneitaxe 1962 neuerlich abgeändert wird (19. Änderung der Arzneitaxe)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet:

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 119/1966, wird abgeändert wie folgt:

Artikel I 1. § 3 hat zu lauten:

„§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung

über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß

zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und beträgt für Hausapotheken führende Ärzte 11'2 v. H. und für Apotheken 10'67 v. H."

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