Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I ABSCHNITT I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Aufgaben der Länder

§ 1. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Mißstände

(§ 6 Abs. 1) aufweist, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können,

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Assanierungsgebiet erklären.

(2) Die Bestimmungen über die Assanierung finden auch auf einzelne Baulichkeiten außerhalb von Assanierungsgebieten (Abs. 1), sofern es sich nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt,

Anwendung, in denen a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen und b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden und c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z. 10).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden,

sofern Grundstücke betroffen sind, die a) im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, insoweit diese Grundstücke für die Errichtung von Baulichkeiten zur Unterbringung einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation oder zu Wohnzwecken eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person verwendet werden oder werden sollen, oder b) militärischen Zwecken, Zwecken des Straßenbaues des Bundes und des Landes sowie des Bergbaues, der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Luftfahrt oder Wasser- oder Energieversorgungsanlagen dienen.

(2) Ober das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag zu entscheiden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. als Klein- und Mittelwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung,

die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit

(Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 130 m², bei Familien mit mehr als drei Kindern nicht mehr als 150 m² beträgt;

2. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

3. als Heim für betagte Menschen ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

4. als Heim für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in normaler Ausstattung, das zur Unterbringung von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

Schülern, Studenten bestimmt ist und außer Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume und dgl.),

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;

5. als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint;

6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);

Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;

7. als Ergänzungsgrundstück ein einzelnes zur rationellen Verbauung allein nicht geeignetes Grundstück, das zusammen mit benachbarten Grundstücken zur Errichtung von Baulichkeiten mit Klein- oder Mittelwohnungen oder Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer sowie betagte Menschen einheitlich verbaut werden soll und dessen Flächenmaß sowohl an sich als auch im Verhältnis zum Gesamtflächenausmaß der für die einheitliche Verbauung in Betracht kommenden benachbarten Grundstücke gering ist;

8. als unbebaute Grundstücke auch Grundstücke auf denen Baulichkeiten bestehen, deren Errichtung ohne behördliche Baubewilligung erfolgte oder gegen Widerruf bewilligt worden ist, sofern den Baulichkeiten im Verhältnis zum Wert des unbebauten Grundstückes nur geringe Bedeutung zukommt oder es sich überhaupt um Baulichkeiten geringeren Wertes handelt;

9. als Grundstücke auch Teile von Grundstücken;

10. als mangelhaft ausgestattet Wohnungen mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb derselben.

§ 4. Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.

ABSCHNITT II Assanierung

§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Gemeindegebiet oder ein Teil eines Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird

(§ 1 Abs. 1), darf nur auf Antrag der Gemeinde oder von mehr als der Hälfte der Eigentümer des in Frage kommenden Gebietes, denen zusammen mehr als die Hälfte der Fläche der für ein Assanierungsvorhaben erforderlichen innerhalb des Assanierungsgebietes (§ 1 Abs. 1) gelegenen Grundstücke gehört, erlassen werden, wenn für diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende Bebauungsvorschriften bestehen. In der Verordnung sind die zum Assanierungsgebiet gehörigen Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer anzuführen. Eine Ausfertigung dieser Verordnung hat die Gemeinde der zuständigen Vermessungsbehörde zu übermitteln.

(2) Dem Antrag der Gemeinde (Abs. 1) sind die Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Assanierungsgebietes erforderlich sind,

insbesondere haben diese Unterlagen die städtebaulichen Mißstände im einzelnen anzuführen,

die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können. Die Gemeinde hat erstmals nach Ablauf von sechs Jahren nach Erlassung der Verordnung

(Abs. 1) und sodann jeweils nach Ablauf weiterer drei Jahre der Landesregierung zu berichten, welche Assanierungsmaßnahmen innerhalb des Assanierungsgebietes getroffen worden sind. Die Landesregierung hat die Verordnung

(Abs. 1) nach Ablauf von fünfzehn Jahren aufzuheben,

sofern im Assanierungsgebiet keine Assanierungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Sind die Voraussetzungen zur Erklärung eines Gemeindegebietes oder eines Teiles desselben zum Assanierungsgebiet zum Teil weggefallen, so ist eine Aufhebung der Verordnung aus diesem Grund unzulässig. Gleichzeitig mit dem zweiten Bericht sind Vorschläge für die finanzielle Bedeckung für von der Gemeinde beabsichtigte Assanierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Landesregierung hat auf Antrag der Gemeinde oder der Eigentümer die Verordnung (Abs. 1) für jene Teilgebiete aufzuheben, in denen die Assanierungsmaßnahmen durch Vollendung der Bauführung des Assanierungsvorhabens abgeschlossen sind.

(3) Im Antrag der Eigentümer (Abs. 1) ist glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet vorliegen. Weiters ist eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der voraussichtlichen Finanzierung beizubringen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung auf Antrag der Eigentümer hat die Landesregierung von der Gemeinde, in deren Bereich die in Frage kommenden Grundstücke gelegen sind, eine Stellungnahme einzuholen.

Die Gemeinde kann begründete Einwendungen gegen die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet erheben. Ein begründeter Einwand ist jedenfalls gegeben, wenn a) die Gemeinde unter Hinweis auf andere beantragte oder im Gang befindliche Assanierungsvorhaben nicht in der Lage ist, die im Zuge der Assanierung erforderlichen

öffentlichen Einrichtungen sowie die notwendigen Versorgungsanlagen herzustellen;

hiebei hat die Gemeinde den näheren Zeitpunkt anzugeben, in dem sie voraussichtlich in der Lage sein wird, diese Kosten zu tragen;

b) der Gemeinde im Hinblick auf andere bereits im Gang befindliche vorbereitende Untersuchungen die Finanzierung der auf Grund des neuen Antrages notwendigen Untersuchungen nicht zumutbar ist;

c) durch das beantragte Assanierungsvorhaben das bestehende Verhältnis zwischen der Anzahl der Wohnungen und der Anzahl der Geschäftsräumlichkeiten in den im Bereich der Gemeinde liegenden Assanierungsgebieten im wesentlichen Umfange nicht mehr gegeben wäre.

Im Falle des Zutreffens dieser Einwendungen ist die Erlassung einer Verordnung unzulässig.

(5) Die Landesregierung hat ferner vor Erlassung der Verordnung, sofern die Gemeinde keine Einwendungen erhoben hat oder die von der Gemeinde vorgebrachten Einwendungen keine Berücksichtigung gefunden haben, anzuordnen, daß

die Gemeinde zur...

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