ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE SOZIALE SICHERHEIT DER ANGESTELLTEN DIESER ORGANISATION

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der bestimmt:

„Die Internationale Atomenergie-Organisation ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören"

und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens,

der bestimmt:

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der an Sozialversicherungseinrichtungen der Internationalen Atomenergie-Organisation nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu ermöglichen,

einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich beizutreten. Die Internationale Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich,

Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach

österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können",

sind die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen:

TEIL I Begriffsbestimmungen Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke beziehungsweise Abkürzungen 1. „IAEO" die Internationale Atomenergie-

Organisation;

  1. „Generaldirektor" den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

  2. „Amtssitzabkommen" das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete, am 1. März 1958 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in der geltenden Fassung;

  3. „Angestellte" den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;

  4. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen

    (United Nations Joint Staff Pension Fund);

  5. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

    — ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;

  6. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/

    1958, in der jeweils geltenden Fassung.

    TEIL II Umfang der Versicherung Artikel 2

    (1) Angestellte, die zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO nicht dem Pensionsfonds angehören,

    unterliegen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958,

    solange sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.

    (2) Angestellte, die a) bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO dem Pensionsfonds angehören oder b) die nach dem Ausscheiden aus einem System der Sozialen Sicherheit im Ausland in den Pensionsfonds aufgenommen werden,

    haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 das Recht, der Krankenversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.

    (3) Die...

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