Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsor

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr, 79/1896,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 10/1991 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 178/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)"; als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn Â

  2. die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und 2. der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom

    Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.

    (3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne daß hiezu Näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Maß,

    als sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels

    ändert. Änderungen sind so lange nicht zu berücksichtigen, als sie 10% der bisher maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen."

  3. In § 10 wird die Wendung „in den §§ 7 und 9"

    durch die Wendung „in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2

    und § 9" ersetzt.

  4. § 10 a wird aufgehoben.

  5. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)"; als neue Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn 1. die Exekution nach § 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294 a nicht positiv beantwortet hat, oder 2. der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder 3. der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.

    (3) Eine Exekution nach § 294 a darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290 a zustehen."

  6. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;".

  7. § 39 Abs. 2 Satz 2 lautet:

    „Wenn auf Geldforderungen Exekution geführt wird, gilt die dem Exekutionsgericht erstattete Anzeige des Drittschuldners über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung (§ 294 Abs. 4) als Antrag auf Einstellung der Exekution."

  8. §§ 47 bis 49 lauten:

    „Vermögensverzeichnis

    § 47. (1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution gerührt wird,

    beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder daß

    er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.

    (2) Der Verpflichtete hat dem Gericht ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, hiebei den Ort, an dem sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, anzugeben und bei Forderungen deren Grund und die Beweismittel zu bezeichnen.

    Für das Vermögensverzeichnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Der Verpflichtete hat vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan das Vermögensverzeichnis zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, daß seine Angaben richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe, wenn 1. der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden,

    oder wenn 2. eine Exekution nach § 294 a erfolglos geblieben ist, weil der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294 a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

    (3) Die Finanzprokuratur und das Finanzamt,

    soweit es nach den geltenden Vorschriften an Stelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist,

    können die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht beantragen,

    wenn die finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.

    (4) Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.

    Erzwingung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses

    § 48. (1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verpflichtete ohne genügende Entschuldigung nicht bei Gericht, um das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, oder verweigert der Verpflichtete ungerechtfertigterweise die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Vollstreckungsorgan, so hat das Gericht die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten anzuordnen.

    (2) Wenn der Verpflichtete die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor Gericht ungerechtfertigterweise verweigert,

    hat das Exekutionsgericht zu deren Erzwingung die Haft zu verhängen. Die Haft ist nach den

    §§ 360 bis 366 zu vollziehen. Sie darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten und endet, sobald der Verpflichtete das Vermögensverzeichnis vorlegt und vor Gericht unterfertigt.

    (3) Der verhaftete Verpflichtete kann zu jeder Zeit beim Bezirksgericht des Haftorts ein Vermögensverzeichnis vorlegen und beantragen, zu dessen Unterfertigung vor diesem Gericht zugelassen zu werden. Dem Antrag ist ohne weiteres Verfahren stattzugeben.

    (4) Die Verhängung der Haft verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zu dessen Unterfertigung vor Gericht verhalten werden. Auch die Haft kann unter den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen neuerlich verhängt werden.

    Neuerliche Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses

    § 49. (1) Wer ein Vermögensverzeichnis nach

    § 47 Abs. 2 vorgelegt und vor Gericht unterfertigt hat, ist zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollstreckung der Haft oder Vorlage des Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan mehr als ein Jahr vergangen sind.

    (2) Der Verpflichtete kann nach einer Vermögensangabe nach § 47 Abs. 1 auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruchs zur nochmaligen Vermögensangabe vor Gericht nur dann verhalten werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß sich seither die Sachlage in bezug auf die Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.

    (3) Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2

    gegeben und ist ein Auftrag zu einer neuerlichen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung nach Abs. 1 unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden."

  9. § 54 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Z 2 Satz 2 lautet:

    „Bei Geldforderungen sind auch a) der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll,

    b) die beanspruchten Nebengebühren und c) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt,

    anzugeben;".

    b) Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Bei Schiedssprüchen (§ 1 Z 16) ist eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des § 594 Abs. 2 ZPO beizubringen."

  10. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:

    „§ 54 a. (1) Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

    (2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

    zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher...

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