Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  2. Archivalien:

    Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.

  3. Schriftgut:

    Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.

  4. Archivgut:

    Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.

  5. Archivgut des Bundes:

    Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:

    1. Bundesdienststellen;

    2. bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;

    3. Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;

    4. Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;

    5. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.

  6. Archivieren:

    Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart,

    für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.

  7. Archiv:

    Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt.

  8. Archive des Bundes:

    Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen,

    denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.

    Zuständigkeit zur Archivierung

    § 3. (1) Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.

    (2) Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:

  9. die Parlamentsdirektion;

  10. der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof;

  11. die Universitäten;

  12. das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische Phonothek und Hofmusikkapelle;

  13. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

    (3) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem

    Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen,

    wenn die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.

    (4) Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist,

    durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.

    (5) Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Abs. 2 und die Einrichtungen gemäß Abs. 3 in Fragen der Archivierung zu beraten.

    (6) Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt,

    Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins Eigentum zu übertragen,

  14. soweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und 2. das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.

    Archivregister

    § 4. (1) Das Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.

    (2) Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:

  15. die in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-,

    Kommunal- und Privatarchiven;

  16. eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;

  17. die Benützungsbedingungen der Archive.

    (3) Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.

    (4) Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.

    Aussonderung, Anbietung und Skartierung

    § 5. (1) Die Bundesdienststellen, die gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv führen, haben, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigt wird...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT