Bundesgesetz vom 27. November 1974, mit dem das Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge geändert wird

Der National rat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl.

Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/

1955, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, in diesem Bundesgesetz kurz als „Konvention" bezeichnet, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt."

  2. Der § 4 hat; zu lauten:

    „§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik

    Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens,

    das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention)."

  3. Der § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat...

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