Bundesgesetz vom 13. März 1957 über die Schaffung vom Auffangorganisationen gemäß Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955 (Auffangorganisationengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen",

die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

§ 2. (1) Der „Sammelstelle A" werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26

§ 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B" werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26

§ 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

§ 3. Die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche, die sich aus der Übertragung

(§ 1) ergeben, werden bundesgesetzlich geregelt werden.

§ 4. (1) Jede „Sammelstelle" wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus acht Mitgliedern besteht. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der „Sammelstelle A" werden von der Bundesregierung nach Anhörung der israelitischen Kultusgemeinden

Österreichs, die der „Sammelstelle B" nach Anhörung der Organisationen der durch den Nationalsozialismus Geschädigten bestellt und abberufen.

Die Namen der Mitglieder sind im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

Sie haben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung fortzuführen.

(s) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden,

in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 1).

(5) Für jede „Sammelstelle" wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung „Sammelstelle A" beziehungsweise

„Sammelstelle B" ihre Unterschrift beisetzen.

(6) Das Kuratorium hat mindestens zwei Geschäftsführer zu bestellen, denen die Geschäftsführung der „Sammelstelle" obliegt; ihre Zeichnungsberechtigung...

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