Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

38. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt:

1. die Präsidentin/der Präsident des Asylgerichtshofes;
2. die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.

§ 2. Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 Z 2 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene des sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets erster Ebene und ist dem Bundeskanzleramt in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle nachgeordnet.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

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