Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1. Aufgaben des auswärtigen Dienstes 2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

§ 2. Generalsekretär

§ 3. Generalinspektor

§ 4. Leiter einer Dienststelle im Ausland

§ 5. Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 6. Honorarfunktionäre

§ 7. Telekommunikation und Kurierdienst

§ 8. Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 9. Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 10. Personal des auswärtigen Dienstes

§ 11. Aufnahme oder Übernahme eines Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 12. Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

§ 13. Auswahlverfahren („Préalable“)

§ 14. Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 15. Mobilität und Rotation

§ 16. Versetzung

§ 17. Dienstzuteilung

§ 18. Besondere Dienstpflichten im Ausland

§ 19. Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 20. Öffentliche Erklärungen

§ 21. Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 22. Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland

§ 23. Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 24. Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 25. Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 26. Besondere Meldepflichten

§ 27. Fremdsprachenausbildung

§ 28. Berufsbegleitende Fortbildung

§ 29. Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 30. Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland 3. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 31. Durchführungsbestimmungen

§ 32. Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33. Inkrafttreten

§ 34. Vollziehung 1. Abschnitt Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1. (1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.

(2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986,

BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.

  1. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen Generalsekretär

    § 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.

    (2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter der Sektion „Zentrale Angelegenheiten“ auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).

    Generalinspektor

    § 3. (1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen,

    wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu betrauen.

    (2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfterteilung

    über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet sind.

    Leiter einer Dienststelle im Ausland

    § 4. (1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:

  2. Botschaften,

  3. Gesandtschaften,

  4. Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,

  5. Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie 5. Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,

  6. Generalkonsulate und 7. Konsulate.

    (2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.

    (3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5

    angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.

    Kanzler einer Dienststelle im Ausland

    § 5. (1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-

    technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ (allenfalls mit einem die betreffende Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.

    (2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.

    (3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen haben.

    (4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut werden, wenn 1. kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und 2. der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen hat.

    Honorarfunktionäre

    § 6. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener

    Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischenstaatlichen Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die...

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