Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1974 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:

  1. Abschnitt Freiberuflich tätige Unternehmer

    § 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

    (2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z. 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

    § 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

    deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2

    1. Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen hat.

      § 3. Die Durchschnittssätze betragen für

      § 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3. bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.

      (2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:

    2. die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

      die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;

    3. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;

    4. die den im § 3 unter Z. 7 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.

  2. Abschnitt Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

    § 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen.

    Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

    (2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus...

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