Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 ? EO-Nov. 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

  1. §§ 4 bis 6 lauten:

    „§ 4. Zur Bewilligung der Exekution ist das in den §§ 18 und 19 bezeichnete "Exekutionsgericht zuständig.

    § 5. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.

    § 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären 1. wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder 2. wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder 3. weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt."

  2. § 20 wird aufgehoben.

  3. § 24 samt Überschrift lautet:

    „Vollstreckungsorgane

    § 24. (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

    (2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen."

  4. § 25 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      „(1) Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten."

    2. Abs. 3 lautet:

      „(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen."

  5. § 26 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen."

  6. § 30 Abs. 1 lautet:

    „(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder 2. wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden."

    7 § 31 Abs. 1 lautet:

    „(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden."

  7. § 39 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Zahlen werden angefügt:

    „10. wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt;

  8. wenn die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde."

    1. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    „(3) Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden."

  9. § 42 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Z 3 lautet:

      „3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z2 bis 4,6,8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;"

    2. In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

      „9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung nach § 84c beantragt wird."

  10. § 45 Abs. 3 lautet:

    „(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1)."

  11. § 47 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Verpflichtete hat" durch die Worte „Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums" ersetzt.

    2. Abs. 3 Satz 1 lautet:

    „Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften an Stelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und dessen Unterfertigung vor Gericht beantragen, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist."

  12. § 54 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: a) Abs. 2 lautet:

    „(2) Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich.

    (3) Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen."

  13. Nach § 54a werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

    „Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

    § S4b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn 1. der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,

  14. die hereinzubringende Forderung an Kapital 100000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

  15. die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,

  16. sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und 5. der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

    (2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:

  17. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

  18. Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.

  19. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.

    Einspruch

    § 54c. (1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln.

    (2) Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.

    (3) Die Erhebung des Einspruchs hemmt nicht den Vollzug der bewilligten Exekution. Wenn über den Einspruch bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

    Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels

    § 54d. (1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.

    (2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.

    Einstellung der Exekution

    § 54e. (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn 1. der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder 2. der Exekutionstitel...

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