Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin geändert wird

Auf Grund der §§ 5, 10 und 18 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 461/1992, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. November 1969, BGBl. Nr. 450, über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin, in der Fassung BGBl. Nr. 358/1981 und 329/1983, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 2 Abs. 1 lautet:

„§ 2. Als nichtklinische Sonderfächer im Sinne der Verordnung gelten: 1. Anatomie;

  1. Gerichtsmedizin;

  2. Histologie und Embryologie;

  3. Hygiene und Mikrobiologie;

  4. Immunologie;

  5. Medizinische Biologie;

  6. Medizinische Biophysik;

  7. Medizinische und Chemische Labordiagnostik;

  8. Mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik;

  9. Neurobiologie;

  10. Neuropathologie;

  11. Pathologie;

  12. Pathophysiologie;

  13. Pharmakologie und Toxikologie;

  14. Physiologie;

  15. Sozialmedizin;

  16. Tumorbiologie."

  17. § 3 lautet:

    㤠3. Die Ausbildung hat zu umfassen:

  18. eine zumindest vierjährige Ausbildung im angestrebten nichtklinischen Sonderfach (§ 2) als Hauptfach;

  19. eine zumindest einjährige Ausbildung in einem oder mehreren der klinischen Sonderfächer als Pflichtnebenfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist;

  20. eine zumindest einjährige Ausbildung in einem oder mehreren der Sonderfächer als Wahlnebenfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist."

    Artikel II Übergangs- und Schlußbestimmungen

    (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne derselben oder eine zumindest sechsjährige Ausbildung in einem nichtklinischen Sonderfach (§ 2) zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für . . ." unter Beifügung des entsprechenden Sonderfaches berechtigt.

    (2) Personen, die vor...

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