Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 ? HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst

(Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001).

Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Ansprüche 2. Hauptstück Bezüge

§ 3. Monatsgeld

§ 4. Dienstgradzulage

§ 5. Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 6. Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7. Fahrtkostenvergütung

§ 8. Freifahrt

§ 9. Einsatzprämie

§ 10. Auslandsübungszulage

§ 11. Auszahlung 3. Hauptstück Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 13. Unterbringung

§ 14. Verpflegung

§ 15. Verlassen des Garnisonsortes

§ 16. Soldatenheime

§ 17. Sonstiger Aufwandsersatz 4. Hauptstück Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18. Ärztliche Behandlung

§ 19. Sonderfälle

§ 20. Bestattung und Überführung

§ 21. Ersatzansprüche

§ 22. Gesundheitliche Betreuung in der Miliz 5. Hauptstück Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 23. Ansprüche

§ 24. Änderungen 2. Abschnitt Familienunterhalt

§ 25. Anspruch

§ 26. Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27. Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28. Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30. Ausmaß

  1. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe

    § 31. Anspruch

    § 32. Ausmaß

  2. Abschnitt Verfahren

    § 33. Allgemeines

    § 34. Mitteilungspflicht

    § 35. Auszahlung 6. Hauptstück Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge 1. Abschnitt Entschädigung

    § 36. Anspruch und Umfang

    § 37. Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

    § 38. Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

    § 39. Gemeinsame Entschädigungsbemessung 2. Abschnitt Fortzahlung der Bezüge

    § 40. Fortzahlung im Bereich des Bundes

    § 41. Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

    § 42. Zusammenrechnung von Ansprüchen 3. Abschnitt Verfahren

    § 43. Allgemeines

    § 44. Auszahlung 7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

    § 45. Besoldung und Fahrtkostenvergütung

    § 46. Treueprämie

    § 47. Unterhaltsbeitrag

    § 48. Unterbringung und Verpflegung

    § 49. Versicherungsschutz 2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

    § 50. Strafbestimmung

    § 51. Behördenzuständigkeit

    § 52. Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

    § 53. Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

    § 54. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

    § 55. Übergenuss

    § 56. Härteausgleich

    § 57. Abgabenfreiheit

    § 58. Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

    § 59. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 60. In- und Außerkrafttreten

    § 61. Übergangsbestimmungen

    § 62. Vollziehung 1. Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

    (2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

    Ansprüche

    § 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

    (2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

  3. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

  4. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

  5. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

  6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

  7. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

  8. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

    (3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

  9. Hauptstück Bezüge Monatsgeld

    § 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

    (2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte 1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder 2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,

    erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes.

    Dienstgradzulage

    § 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

    (2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den Gefreiten 2,28 vH,

    Korporal 2,85 vH,

    Zugsführer 3,41 vH,

    Wachtmeister 4,68 vH,

    Oberwachtmeister 5,24 vH,

    Stabswachtmeister 5,81 vH,

    Oberstabswachtmeister 6,37 vH,

    Offiziersstellvertreter 6,94 vH,

    Vizeleutnant 7,50 vH,

    Fähnrich 8,36 vH,

    Leutnant 8,92 vH,

    Oberleutnant 9,47 vH,

    Hauptmann 10,61 vH,

    Major 11,88 vH,

    Oberstleutnant 13,00 vH,

    Oberst 14,14 vH,

    Brigadier 15,41 vH,

    Divisionär 15,83 vH,

    Korpskommandant 16,25 vH,

    General 16,68 vH des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

    Grundvergütung und Erfolgsprämie

    § 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

    (2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

    Besoldung länger dienender Soldaten

    § 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt 1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

  10. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

    (2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind,

    gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

    Einsatz nach § 2 Abs. 1

    Dienstgradgruppe lit. a lit. b und c WG Rekruten und Chargen 49,34 vH 44,17 vH,

    Unteroffiziere 63,43 vH 55,92 vH,

    Offiziere 82,23 vH 72,83 vH.

    Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

    (3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

    Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

    Fahrtkostenvergütung

    § 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt 1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

  11. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

  12. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

  13. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs-

    und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

  14. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und 6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz...

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