Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. Jänner 1967, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.

Nr. 55/1955, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 86/1962) hinterlegt:

Der Vorbehalt der Türkei hat folgenden Wortlaut:

Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so ausgelegt werden, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden.

Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut:

A. Die Regierung der Türkischen Republik gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und vom 30. Juni 1928 nicht an. Da andererseits die 150 unter die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung der Türkischen Republik die Konvention vom 28. Juli 1951. unabhängig von den oben erwähnten Vereinbarungen.

B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention versteht die Regierung der Republik unter den in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse" Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.

C. Ebenso ist die Regierung der Republik der Auffassung, daß der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme oder des Wiedererwerbes — nämlich

„wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat" — nicht nur vom Begehren der betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängt.

Ghana, Gabon, die Vereinigte Republik Tanganjika und Sansibar, Liberia,

Kongo (Demokratische Republik) und Kenia haben gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt,

daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse" so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Peru hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse" so verstanden werden sollen, daß sie...

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